Erbengemeinschaft auflösen – Ihre Optionen, Rechte und die smarte Lösung mit Remedium

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Roert Lindenstreich

Ex-Rothschild, WHU-Absolvent, Ideengeber und Visionär von Remedium.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erbengemeinschaft auflösen bedeutet, das gemeinschaftliche Erbe unter den Miterben rechtlich zu beenden.
  • Die häufigsten Wege zur Auflösung sind: Einvernehmliche Auseinandersetzung, Auszahlung der Miterben, Verkauf an Dritte, Abschichtung, oder Teilungsversteigerung.
  • Kommt es zu Streit, kann ein Erbe eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen oder eine Teilungsversteigerung beantragen – beides ist jedoch langwierig und mit Risiken verbunden.
  • Remedium bietet eine innovative und faire Alternative: Das Unternehmen kauft die Anteile verkaufswilliger Erben, verwaltet die Immobilie professionell und sichert den Familienfrieden – ganz ohne Teilungsversteigerung.
  • Die Lösung von Remedium spart Zeit, Kosten und emotionale Belastung – sowohl für verkaufswillige als auch für verbleibende Erben.

Was ist eine Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod einer Person, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Alle Miterben bilden dann gemeinsam eine rechtliche Gemeinschaft zur Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses.

Typische Merkmale einer Erbengemeinschaft:

  • Mehrere Erben: Sie sind gleichberechtigte Miterben – keiner kann allein über das Erbe verfügen.
  • Gemeinschaftliche Verwaltung: Entscheidungen zur Nutzung, Verwaltung oder Verwertung von Vermögenswerten (z. B. Immobilien) müssen gemeinsam getroffen werden.
  • Gesamthandseigentum: Alle Nachlassgegenstände gehören den Erben gemeinschaftlich, nicht einzelnen Personen.

Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist in der Regel die Auseinandersetzung, also die Auflösung durch Verteilung oder Verkauf des Vermögens.

Rechtliche Grundlagen zur Auflösung einer Erbengemeinschaft

  • Geregelt in den §§ 2032 bis 2046 BGB
  • Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Tod des Erblassers
  • Jeder Erbe wird Miterbe und Teil einer gesamthänderisch gebundenen Gemeinschaft
  • Ziel des Gesetzgebers: Auseinandersetzung und Beendigung der Erbengemeinschaft
  • Jeder Erbe hat grundsätzlich das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen

Wichtige Aspekte:

  • Eine Auflösung der Erbengemeinschaft ist nur durch vollständige Verteilung des Nachlasses möglich
  • Der Auseinandersetzungsvertrag ist meist Voraussetzung – bei Immobilien notariell zu beurkunden
  • Eintragung ins Grundbuch erforderlich, wenn Eigentum übertragen wird (z. B. Haus, Grundstück)

Wege zur Auflösung der Erbengemeinschaft

1. Einvernehmliche Auseinandersetzung

  • Alle Miterben einigen sich auf Verteilung
  • Vertraglich geregelt, ggf. mit Notar bei Immobilien
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2. Auszahlung eines Miterben

  • Ein Erbe zahlt andere aus und wird Alleineigentümer
  • Grundbuch muss angepasst werden
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3. Verkauf an Dritte

  • Alle Erben verkaufen gemeinsam an eine externe Person
  • Schwierigkeit: Einigung aller erforderlich
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4. Abschichtung

  • Miterbe tritt gegen Abfindung aus Erbengemeinschaft aus
  • Kein Verkauf an Dritte erforderlich
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5. Teilungsversteigerung

  • Gerichtliche Versteigerung auf Antrag eines Miterben
  • Meist bei Immobilien, wenn keine Einigung möglich ist
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6. Erbauseinandersetzungsklage

  • Letzter Ausweg bei Streit
  • Gericht verteilt Erbe, oft langwierig und teuer
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7. Die Remedium-Lösung

  • Remedium kauft Erbanteile verkaufswilliger Miterben auf
  • Kein Streit nötig: Verbleibende Miterben bleiben Eigentümer
  • Werterhalt & professionelle Verwaltung durch Remedium
  • Alternative zur Teilungsversteigerung mit Fokus auf Familienfrieden
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MethodeNotar notwendig?Einigung notwendig?KostenKonfliktpotenzial
Einvernehmliche AuseinandersetzungJa (bei Immobilie)JaMittelNiedrig
AuszahlungJaTeilweiseHochMittel
Verkauf an DritteJaJaMittelMittel
AbschichtungNeinJaNiedrigNiedrig
TeilungsversteigerungNeinNeinHochHoch
ErbauseinandersetzungsklageNeinNeinSehr hochSehr hoch
Die Remedium LösungJaTeilweiseKeineSehr niedrig

Risiken klassischer Auflösungswege

SchnelleAuszahlung

Zeit und Aufwand

Die Auflösung einer Erbengemeinschaft über klassische Wege kann sich über Jahre ziehen. Verfahren vor Gericht oder der Ablauf einer Teilungsversteigerung sind häufig langwierig und komplex.

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Hohe Kosten

Neben den Gerichtskosten fallen häufig Notarkosten, Gutachterhonorare und Steuerzahlungen an. Gerade bei Immobilien sinkt der wirtschaftliche Gewinn durch solche Kosten erheblich.

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Wertverlust und Konfliktpotenzial

Teilungsversteigerungen bringen in der Regel deutlich weniger als den Marktwert ein. Gleichzeitig können Familienkonflikte eskalieren, wenn keine Einigung erzielt wird.Teilungsversteigerungen bringen in der Regel deutlich weniger als den Marktwert ein. Gleichzeitig können Familienkonflikte eskalieren, wenn keine Einigung erzielt wird.

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Warum ist es so schwer, aus einer Erbengemeinschaft auszutreten?

Die Alternative: Remedium

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Vorteile für verkaufswillige Miterben

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Vorteile für verbleibende Miterben

Wie läuft der Anteilskauf bei Remedium ab?

  1. Erstkontakt & Ersteinschätzung
  2. Indikatives Kaufangebot
  3. Einbindung der Miterben
  4. Due Diligence & finales Angebot
  5. Vertragsvorbereitung & Notartermin
  6. Notarielle Beurkundung &
  7. Kaufpreiszahlung
  8. Schnelle Auszahlung – statt jahrelanger Streitigkeiten
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FAQ

1. Kann ich meinen Anteil an einer Erbengemeinschaft verkaufen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Allerdings ist der Verkauf an externe Dritte schwierig, da kaum jemand Anteile an einer Immobilie kaufen möchte, an der er keine alleinige Verfügung hat. Häufig bleibt nur der Verkauf an einen Miterben oder an spezialisierte Käufer wie Remedium.

Nach der Auseinandersetzung muss eine Grundbuchberichtigung erfolgen. Wenn eine Immobilie übertragen wird, muss dies notariell beurkundet und beim Grundbuchamt angemeldet werden. Erst dann wird der neue Eigentümer offiziell eingetragen.

Das hängt stark vom gewählten Weg ab. Eine einvernehmliche Auseinandersetzung kann innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein. Verfahren wie eine Teilungsversteigerung oder Erbauseinandersetzungsklage ziehen sich oft über Monate oder Jahre.

Sobald Immobilien zum Nachlass gehören, ist ein Notar zwingend erforderlich. Der Notar beurkundet die Verträge, regelt die Eintragung im Grundbuch und sorgt für die rechtssichere Abwicklung.

Nein. Es gibt kein einseitiges „Austrittsrecht“. Möglich ist jedoch ein sogenannter Abschichtungsvertrag, bei dem ein Miterbe gegen Abfindung ausscheidet. Alternativ kann der Anteil verkauft werden oder es kommt zur Teilungsversteigerung.