Erbengemeinschaft: Einer will nicht verkaufen – was passiert mit Haus oder Grundstück?

Erbengemeinschaft Haus verkaufen – einer will nicht?

Risiken: Stillstand, Wertverlust, Streit

Alternative zu Teilungsversteigerung: Anteilskauf durch Remedium

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Erbengemeinschaft kommt es häufig zu Uneinigkeit über den Verkauf von Haus oder Grundstück.
  • Ein Erbe will Haus nicht verkaufen? Dann drohen Stillstand, Wertverlust oder sogar eine Teilungsversteigerung.
  • Remedium bietet eine faire, schnelle Lösung: Wir kaufen die Anteile verkaufswilliger Erben und sichern langfristig die Immobilie. Ohne Nutzungsentgelte, ohne Streit – mit klarem Mehrwert für alle Beteiligten.

Warum führt der Hausverkauf in Erbengemeinschaften so oft zum Streit?

Ein geerbtes Haus oder Grundstück kann zur emotionalen und finanziellen Belastung werden – besonders dann, wenn in der Erbengemeinschaft einer nicht verkaufen will. Das betrifft nicht nur klassische Wohnimmobilien, sondern auch geerbte Mehrfamilienhäuser oder unbebaute Grundstücke. Die Konflikte beginnen meist harmlos – und enden oft in jahrelanger Blockade.

Rechtlicher Rahmen: Zustimmung aller erforderlich

  • Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie erben.
  • Nach § 2033 BGB darf jeder Erbe seinen Anteil verkaufen – nicht aber die Immobilie als Ganzes.
  • Ein Hausverkauf ohne Zustimmung aller ist nicht möglich – auch nicht bei Mehrheit.
  • Wenn ein Erbe nicht verkaufen will, kann der Verkauf nicht umgesetzt werden.

Merken

Begriffe wie „Erbengemeinschaft Hausverkauf erzwingen“, „einer will nicht verkaufen“ oder „Haus zwingen zum Verkaufen“ tauchen in der Praxis oft auf – sie zeigen, wie hilflos sich viele Erben in solchen Situationen fühlen.

Unterschiedliche Interessen prallen aufeinander

Die Ursachen für Uneinigkeit sind vielfältig – typischerweise:

  • Emotionale Bindung: „Ich bin hier aufgewachsen“ vs. „Ich brauche das Geld.“
  • Unterschiedliche Lebenssituationen: Ein Erbe ist verschuldet, der andere hat ausgesorgt.
  • Unklare Kommunikation: Keine Einigung über Ziel, Nutzung, Verkauf oder Vermietung.
  • Wertvorstellungen: Einer will sanieren und halten, der andere möchte sofort verkaufen.

Fakt ist:
Wenn in einer Erbengemeinschaft einer den Hausverkauf blockiert, ist Stillstand die Folge – egal wie wirtschaftlich unsinnig das für alle Beteiligten ist.

Welche typischen Konfliktsituationen treten in der Praxis auf?

Remedium hat in der Praxis viele Konstellationen begleitet. Diese drei Szenarien treten besonders häufig auf:

1. Bruder will verkaufen – Schwester nicht

  • Beide haben das Elternhaus geerbt.
  • Der Bruder lebt in einer Mietwohnung und möchte das geerbte Vermögen nutzen.
  • Die Schwester will das geerbte Haus nicht verkaufen – sie sieht darin einen Erinnerungsort.
  • Trotz vieler Gespräche findet sich kein Kompromiss.

Suchanfrage:Bruder will Haus nicht verkaufen oder Schwester will geerbtes Haus nicht verkaufen ist ein Klassiker – Remedium kennt diesen Fall gut. 

2. Zwei wollen verkaufen, einer nicht

  • Drei Erben – zwei möchten verkaufen, einer verweigert jede Zustimmung.
  • Trotz Mehrheit kann der Verkauf nicht umgesetzt werden – das Einstimmigkeitsprinzip gilt.
  • Das Vermögen ist blockiert, der Streit eskaliert.

Typischer Fall: „Erbengemeinschaft 2 wollen verkaufen, 1 nicht“ oder „Erbengemeinschaft einer will verkaufen, der andere nicht“

3. Immobilie oder Grundstück verfällt durch Stillstand

  • Keine Sanierung, keine Nutzung, keine Mieteinnahmen.
  • Stillstand führt zu Substanzverlust und Wertminderung.
  • Der Marktwert sinkt jährlich – nicht selten um mehrere Prozent.
  • Besonders bei einem Grundstück, wenn einer nicht verkaufen will, wird dieses ungenutzt zur Belastung.

In der Praxis führt das oft zur Frage: 
„Kann man den Hausverkauf in der Erbengemeinschaft erzwingen?“ – Antwort: nur über eine Teilungsversteigerung, mit hohen Verlusten. 

Lösung durch Remedium – statt Versteigerung

Statt „Erbengemeinschaft Haus zwingen zum Verkaufen, einer will nicht“, gibt es mit Remedium eine bessere Möglichkeit:

  • Remedium kauft die Anteile der verkaufswilligen Miterben.
  • Der verbleibende Miterbe bleibt Eigentümer – ohne Zwang.
  • Die Immobilie wird professionell bewirtschaftet, saniert und vermietet.
  • Eine Teilungsversteigerung wird vertraglich ausgeschlossen.

Was sind die Risiken bei Uneinigkeit?

Jahrelange Blockade – Immobilie steht still

Wertverlust – Wert sinkt ohne Pflege

Zwangsversteigerung – Letzte Notlösung im Erbfall

Wie läuft der Anteilskauf bei Remedium ab?

  1. Erstkontakt & Ersteinschätzung
  2. Indikatives Kaufangebot
  3. Einbindung der Miterben
  4. Due Diligence & finales Angebot
  5. Vertragsvorbereitung & Notartermin
  6. Notarielle Beurkundung & Kaufpreiszahlung
  7. Schnelle Auszahlung – statt jahrelanger Streitigkeiten

FAQ

1. Kann ein einzelner Erbe den Verkauf verhindern?

Ja – in der Erbengemeinschaft darf einer den Verkauf blockieren, auch wenn alle anderen verkaufen möchten.

Ja – laut § 2033 BGB. Gerade wenn in der Erbengemeinschaft einer verkaufen will, der andere nicht, ist der Anteilskauf durch Remedium die Lösung.

Nur über eine Teilungsversteigerung – ein verlustreicher Weg, der alle belastet.

Einen marktgerechten Preis – ohne Nutzungsentgelt und ohne rechtliche Auseinandersetzung.

Sie bleiben Miteigentümer – Remedium übernimmt die Verwaltung. Ideal für Fälle wie: „Erbengemeinschaft Immobilie – einer will nicht verkaufen“, aber auch nicht blockieren.