Hausverkauf in der Erbengemeinschaft: Auszahlung, Optionen & Lösungen mit Remedium

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Verkauf eines Hauses in einer Erbengemeinschaft erfordert die Zustimmung aller Miterben.
  • Eine Auszahlung einzelner Erben ist möglich – wenn Einigung und Finanzierung gegeben sind.
  • Alternativen wie Teilungsversteigerung bergen oft Verluste und Risiken.
  • Remedium bietet eine faire, schnelle und konfliktfreie Lösung: den professionellen Ankauf von Erbanteilen.

Was bedeutet Erbengemeinschaft bei einer Immobilie?

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie erben – meist handelt es sich um Geschwister oder entfernte Verwandte. Dabei wird das geerbte Haus nicht anteilig aufgeteilt, sondern alle Erben werden gemeinsam Eigentümer der gesamten Immobilie.

Das führt oft zu Spannungen: Ein Erbe möchte verkaufen, ein anderer vermieten oder selbst einziehen. Ohne Einstimmigkeit bleibt der Verkauf blockiert – was wiederum die Auszahlung einzelner Miterben unmöglich macht.

Warum kommt es so oft zu Streit beim geerbten Haus?

Unterschiedliche Lebensrealitäten führen zu Konflikten:
Ein Bruder möchte verkaufen, um Schulden zu tilgen oder sein eigenes Leben zu finanzieren, während die Schwester das Elternhaus als emotionale Erinnerung behalten möchte. Solche Fälle sind häufig und führen zu langen, teuren Auseinandersetzungen.

 

Eine typische Suchanfrage hierzu lautet:
„Geschwister erben Haus – einer will verkaufen“ – und genau hier wird es kompliziert.

 

Ohne Einigung kann sich kein Miterbe auszahlen lassen oder das Haus verkaufen.

Auszahlung Erbengemeinschaft: Wer kann das Haus übernehmen?

Wenn sich alle Miterben einig sind, kann das Haus verkauft oder einer ausgezahlt werden. Dafür ist eine professionelle Wertermittlung erforderlich – idealerweise durch einen Sachverständigen oder Makler.

FaktorEinfluss auf den Immobilienwert
LageHoher Einfluss (Zentralität, Region)
Zustand der ImmobilieSanierungsbedarf mindert den Wert
MarktumfeldAngebot & Nachfrage entscheidend
Erschließung & AusstattungModernisierungen wirken wertsteigernd

Welche Möglichkeiten gibt es in einer Erbengemeinschaft mit Immobilie?

Hier eine Übersicht über die vier gängigsten Wege, wie mit geerbten Immobilien umgegangen werden kann:

Einvernehmlicher Verkauf

Alle Miterben einigen sich auf den Verkauf. Der Erlös wird anteilig aufgeteilt. Dies ist der einfachste und fairste Weg – aber nur möglich, wenn alle zustimmen.

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Auszahlung durch Miterben

Ein Miterbe kann das Haus übernehmen, indem er die anderen auszahlt. Voraussetzung: Liquidität und Einigung über den Wert.

Tipp: Remedium bietet hier eine Lösung durch faire Bewertung und zügige Auszahlung des Anteils – ideal, wenn sich Erben nicht über eine private Lösung einigen können.

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Verkauf des Erbteils

Ein Miterbe kann seinen Erbteil verkaufen – auch an einen Dritten.

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Teilungsversteigerung

Wenn keine Einigung erzielt wird, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Diese ist aber oft mit hohen Kosten, Wertverlusten und emotionalem Stress verbunden.

Kurzinfo zu Remedium: Remedium schließt die Teilungsversteigerung vertraglich aus und bietet stattdessen eine strukturierte und faire Erbauseinandersetzung.

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Der clevere Weg: Wie funktioniert die Auszahlung mit Remedium?

Remedium ist ein spezialisierter Anbieter, der gezielt Anteile an geerbten Immobilien aufkauft – und so für alle Beteiligten eine tragfähige Lösung schafft.

Ihre Remedium-Vorteile als veräußernder Miterbe

SchnelleAuszahlung

Schnelle Auszahlung

Statt jahrelanger Auseinandersetzungen erfolgt die Auszahlung bereits nach wenigen Monaten.

Ihr Vermögen nutzen

Sie können sich Lebenswünsche erfüllen oder wichtige Ausgaben tätigen.

EthischerAusstieg

Ethischer Ausstieg

Sie scheiden mit einem reinen Gewissen aus der Gemeinschaft aus und bewahren den Familienfrieden.

Ihre Remedium-Vorteile als verbleibender Miteigentümer

Rundum sorglos Paket

Rundum-sorglos-Paket

Remedium übernimmt sämtliche Verwaltungsmaßnahmen. Sie müssen sich um nichts kümmern.

Vermögensvermehrung

Durch wertorientierte Bewirtschaftung und energetische Sanierung wird der Immobilienwert gesteigert.

KeineTeilungsversteigerung

Keine Teilungsversteigerung

Eine Teilungsversteigerung wird vertraglich dauerhaft ausgeschlossen. Ihre Miteigentümerstellung bleibt erhalten.

Steuerliche und finanzielle Aspekte der Auszahlung

Beim Hausverkauf in der Erbengemeinschaft mit Auszahlung können Steuern fällig werden.

Weitere Kosten:

  • Notargebühren
  • Maklerprovision (falls nötig)
  • Sachverständigenkosten
  • ggf. Spekulationssteuer

Wichtig: Frühzeitig steuerlichen Rat einholen.

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Fazit: Der Hausverkauf in der Erbengemeinschaft muss kein Konflikt sein

Die Erbengemeinschaft ist eine der komplexesten Formen des Eigentums. Ohne Einigung blockieren sich die Erben gegenseitig – und riskieren den Verfall des Vermögenswerts.

 

Der Auszahlungsweg bietet eine elegante Lösung – und wer keinen Käufer für seinen Anteil findet, hat mit Anbietern wie Remedium eine seriöse und faire Alternative.

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FAQ

1. Wie kann ich Miterben auszahlen?

Durch einvernehmliche Einigung und eine professionelle Wertermittlung. Bei fehlender Einigung hilft ggf. ein neutraler Dienstleister wie Remedium.

Teilungsversteigerung ist eine Option – jedoch oft verlustreich. Alternativ kann man seinen Erbteil verkaufen oder eine Einigung mit Hilfe Dritter suchen.

Kosten entstehen durch Gutachten, Notar und evtl. Finanzierungen. Der Kaufpreis wird auf Basis des Marktwertes ermittelt.

Ein gerichtliches Verfahren, um gemeinsames Eigentum zu veräußern. Meist verbunden mit Wertverlust und langem Zeitrahmen – daher nur als letzter Ausweg empfehlenswert.

Die Dauer hängt stark von der Einigungsbereitschaft der Miterben ab. Bei klarer Einigung und vorliegender Finanzierung kann die Auszahlung innerhalb weniger Wochen erfolgen. Kommt ein externer Käufer wie Remedium ins Spiel, erfolgt die Auszahlung häufig innerhalb von 2 bis 3 Monaten – deutlich schneller als bei gerichtlichen Verfahren.

Ein Bankkonto in der Erbengemeinschaft darf nur gemeinschaftlich verwaltet werden. Eine Auszahlung ist nur mit Zustimmung aller Miterben möglich. In der Regel müssen alle Beteiligten den Auszahlungsauftrag unterschreiben – oder es wird eine Vollmacht erteilt. Ohne Einigkeit ist keine rechtswirksame Auszahlung möglich.