Häufig gestellte Fragen
Generelle Fragen über Remedium
Für wen eignet sich Remedium?
Wie funktioniert der Remedium-Prozess?
Zunächst stellen Sie uns online einige wenige grundlegende Informationen über Ihre Immobilie und Miteigentümergemeinschaft zur Verfügung. Kommt das Objekt für einen Ankauf in Betracht, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung und erfragen weitere Informationen über Ihre Gemeinschaft, darunter auch die Zielsetzung Ihrer Miteigentümer. Ist diese kompatibel zu einer Zusammenarbeit mit Remedium, nehmen wir auf Basis der bis dahin vorliegenden Daten und Informationen sodann eine indikative Objektbewertung vor.
Wenn Ihnen diese zusagt, stellen wir uns und die Vorteile einer Zusammenarbeit mit Remedium, in Absprache mit Ihnen, Ihren Miteigentümern vor. Sollten diese einer Zusammenarbeit grundsätzlich offen gegenüberstehen, fragen wir weitere Dokumentation zur näheren Fallprüfung an und besichtigen die Immobilie. Hierbei können staatlich anerkannte Sachverständige durch uns hinzugezogen werden.
Daraufhin schärfen wir unser Angebot und stellen den Beteiligten zugeschnittene Vertragsvorschläge zur Verfügung, darunter neben einem Kaufvertrag auch eine Miteigentümervereinbarung für verbleibende Miteigentümer. Während der Kaufvertrag u.a. die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises beinhaltet, legt die Miteigentümervereinbarung u.a. eine Liste an durch Remedium entwickelten Optimierungsmaßnahmen für das Objekt dar. Sobald sich Remedium mit den Beteiligten über den genauen Inhalt der Vertragswerke geeinigt hat, erfolgt eine notarielle Beurkundung der Verträge.
Muss ich für den Remedium-Prozess zum Notar? Ist der Notar neutral?
Bekomme ich das Vertragswerk zur Durchsicht vorab zugeschickt?
Wer trägt die Kosten für den Remedium-Prozess?
Fragen von veräußernden Miteigentümern
Wie hoch darf die Quote eines zu verkaufenden Anteils sein?
Wie lange dauert es vom Angebot bis zur Auszahlung?
Kann ich den an Remedium verkauften Immobilienanteil wieder zurückkaufen?
Warum sollte ich keine Teilungsversteigerung beantragen oder mich an einen Erbteilskäufer wenden?
Im Hinblick auf ihre Dauer und Kosten sowie den oftmals deutlich unter Marktwert ausfallenden Erlös, stellt die Teilungsversteigerung keine Lösung von Miteigentümerkonflikten dar. Dies auch, da sie typischerweise zu einer weiteren Anspannung des persönlichen Verhältnisses unter den Miteigentümern führt. Mehr Informationen hierzu finden Sie hier.
Sich als Miteigentümer an einen Käufer oder Vermittler von Erbteilen zu wenden ist ebenfalls nicht zielführend. So erwerben diese einen Anteil zu starken Abschlägen zum Marktwert, um anschließend über die Durchführung einer Teilungsversteigerung eine Verwertung des Anteils oder die Erlangung des Volleigentums an der Immobilie zu erzwingen. Mehr Informationen hierzu finden Sie hier.